1.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform,
Geschäftsjahr
2.
§ 2 Zweck und Aufgaben
3.
§ 3 Mitgliedschaft
4.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
5.
§ 5 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
6.
§ 6 Organe des Vereins
7.
§ 7 Vorstand und
Gesamtvorstand
8.
§ 8 Berater des
Gesamtvorstandes
9.
§ 9 Hauptversammlung
10.
§ 10 Gemeinnützigkeit –
Auflösung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen „Pilz- und Wildkräuterfreunde Schömberg e.V.“ 2. Er hat seinen Sitz in
Schömberg und ist im Registergericht Stuttgart unter der Nummer 330881 in das
Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze,
insbesondere der Pflege des Pilz- und Wildkräuterbestandes unserer heimischen
Wälder und Fluren durch Aufklärung der Bevölkerung über deren Sinn und Zweck im
Haushalt der Natur. Darin enthalten ist das sachgerechte Sammeln und Schonung
seltener Arten sowie die Nachhaltigkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch: Die Mitglieder werden in die volkstümliche Pilz- und Wildkräuterkunde
eingeführt und darin weitergebildet mit dem besonderen Ziel, Pilz- und
Kräutervergiftungen zu verhüten. Diese Aufgaben werden insbesondere gefördert
durch:
·
regelmäßige
Zusammenkünfte der Vereinsangehörigen (Versammlungen, Arbeitsgemeinschaft)
·
Abhaltung von
Führungen, Vorträgen und Ausstellungen
·
Öffentliche Pilz- bzw.
Wildkräuterberatungen und Führungen, nach Pressemitteilungen
·
Zusammenarbeit mit
Vereinigungen gleicher Zielsetzung.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft 1.
Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder b) Ehrenmitglieder
2.
Ordentliche Mitglieder können werden a) natürliche Personen b)
juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts c) Institute,
Vereinigungen und ähnliche Einrichtungen
Über deren Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
3.
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderem Maße verdient
gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird vom Vorstand
gewählt und in der Hauptversammlung öffentlich gemacht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Tod. Der andere Ehegatte kann in diesem
Fall die Mitgliedschaft auf sich übertragen lassen. b) Austritt. Dieser muss
schriftlich erklärt werden und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres. c) Streichung. Diese kann der
Gesamtvorstand beschließen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Verzug ist. d) Ausschluss. Diesen
kann der Vorstand beschließen, wenn sich ein Mitglied 1. schuldhaft grob
vereinsschädigend verhält und eine einvernehmliche Trennung nicht zu erzielen
ist oder 2. gezielt verbal oder schriftlich ein Mitglied verletzt. e) Wenn
Jugendliche als Familienmitglied das 18. Lebensjahr erreichen und keine eigene
Mitgliedschaft beantragen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Wahlberechtigt und wählbar sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die ordentlichen Mitglieder leisten einen Beitrag, dessen Höhe von
der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder
festgelegt wird. 3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den
Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind die Hauptversammlung und der geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Vorstand und Gesamtvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden (1.Vors.) und seinem Stellvertreter (2.Vors.) und den beiden
Beisitzern. Diese bilden zusammen mit dem Kassierer und dem Schriftführer den
Gesamtvorstand. Für die Übernahme der Aufgabe des 1. Vorstandes ist die
erfolgreich bestandene Prüfung zum Pilzsachverständigen (PSV) der DGfM -
Deutsche Gesellschaft für Mykologie e.V. - zwingend erforderlich.
Diese Qualifikation zum PSV ist vor der
Wahl zum 1. Vereinsvorstand nachzuweisen. Der/die PSV muss Vereinsmitglied sein.
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und
seinem Stellvertreter, je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch
machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 3. Der Gesamtvorstand ist
beschlussfähig, sofern dabei wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend
sind, wobei wenigstens der 1. oder 2. Vorstand anwesend sein muss. 4. Bei
Stimmengleichheit bekommt der 1. Vorsitzende eine Stimme mehr. 5. Bei
Rücktritt oder Ausfall eines Vorstandsmitglieds entscheidet der restliche
Vorstand über die Auswahl eines geeigneten Mitglieds zur kommissarischen
Übernahme der anstehenden Vereinsaufgaben.
§ 8 Berater des
Gesamtvorstandes
Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand können zu
ihren Sitzungen Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.
§ 9 Hauptversammlung
1.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Körperschaftliche
Mitglieder haben wie die ordentlichen Mitglieder eine Stimme. Sie können einen
Vertreter entsenden oder ihre Stimme einem stimmberechtigten Vereinsmitglied
schriftlich übertragen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmvertretungen
übernehmen. Die Stimmabgabe zur Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und
Satzungsänderungen erfolgt über die wählenden Mitglieder. 2. Die
Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie ist schriftlich unter Mitteilung der
vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen. Entscheidend
ist der Tag der Absendung der Einladung.
Zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung muss die Information über die
Möglichkeit der Briefwahl erfolgen. 3. Die Hauptversammlung wählt
den Gesamtvorstand und die Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren und
entlastet auf Antrag der Kassenprüfer den Gesamtvorstand. Die Wahl von Vorstand,
Kassenprüfer und Entscheidungen über Satzungsänderungen erfolgen über die
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zusammen mit der Auswertung der
Briefwahl mit einfacher Mehrheit. Die Briefwahl ist im Vorfeld der Wahl sach-,
fachgerecht und unparteiisch durchzuführen. 4. Außerordentliche
Hauptversammlungen können vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies mindestens
ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich
beantragen. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
außerordentlichen Hauptversammlung entscheiden mit einfacher Mehrheit über die
Briefwahl. 5. Anwesende Mitglieder der Hauptversammlung, wie auch
Briefwähler fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch eine außerordentliche Hauptversammlung, zu
der die Mitglieder unter schriftlicher Ankündigung des Versammlungszwecks und
Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuladen sind. Ein
Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der
wählenden Mitglieder. 7. Über
alle Beschlüsse des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Schriftführer oder einem Vertreter und dem Vorsitzenden (Versammlungsleiter)
oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 10 Gemeinnützigkeit – Auflösung 1.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist berechtigt auf Nachweis
einer entsprechenden Tätigkeit, die den satzungsgemäßen Zwecken dient, an
Mitglieder und Vorstände Aufwandsentschädigungen zu bezahlen, die sich im Rahmen
einer Übungsleiterpauschale oder der Aufwandsentschädigung bewegen.
2.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder sonst wie finanziell begünstigt werden.
3.
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen einer als
gemeinnützig anerkannten Vereinigung im Kreis Calw zugute kommen über die der
Vorstand entscheidet.
4.
Der Empfänger muss das Vereinsvermögen im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig verwenden.
Die
Satzung wurde während der Gründungsversammlung in Schömberg am 14. Januar 2011
von 32 Gründungsmitgliedern mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Die Änderungen
der Satzung der §§ 3.3, 4.d und 7.6 wurden in der Hauptversammlung vom 24.
Februar 2017 von der beschlussfähigen Mehrheit der Mitglieder bestätigt. Die
Übernahme der Satzungsänderungen wurden beim Vereinsregistergericht Stuttgart
beantragt und genehmigt. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am
30. März 2019 wurde die Satzung von der beschlussfähigen Mehrheit geändert,
vorwiegend mit dem Ziel der Einführung der Briefwahl. Die beschlossenen
Änderungen hat das Registergericht – ohne Einschränkungen – mit Datum vom
18.04.2019 genehmigt. |