Satzung des Vereins (Stand: 18.04.2019)

1.        § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

2.        § 2 Zweck und Aufgaben

3.        § 3 Mitgliedschaft

4.        § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

5.        § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.        § 6 Organe des Vereins

7.        § 7 Vorstand und Gesamtvorstand

8.        § 8 Berater des Gesamtvorstandes

9.        § 9 Hauptversammlung

10.      § 10 Gemeinnützigkeit – Auflösung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Pilz- und Wildkräuterfreunde Schömberg e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Schömberg und ist im Registergericht Stuttgart unter der Nummer 330881 in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, insbesondere der Pflege des Pilz- und Wildkräuterbestandes unserer heimischen Wälder und Fluren durch Aufklärung der Bevölkerung über deren Sinn und Zweck im Haushalt der Natur. Darin enthalten ist das sachgerechte Sammeln und Schonung seltener Arten sowie die Nachhaltigkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Die Mitglieder werden in die volkstümliche Pilz- und Wildkräuterkunde eingeführt und darin weitergebildet mit dem besonderen Ziel, Pilz- und Kräutervergiftungen zu verhüten. Diese Aufgaben werden insbesondere gefördert durch:

·         regelmäßige Zusammenkünfte der Vereinsangehörigen (Versammlungen, Arbeitsgemeinschaft)

·         Abhaltung von Führungen, Vorträgen und Ausstellungen

·         Öffentliche Pilz- bzw. Wildkräuterberatungen und Führungen, nach Pressemitteilungen

·         Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
1
. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
c) Institute, Vereinigungen und ähnliche Einrichtungen

Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird vom Vorstand gewählt und in der Hauptversammlung öffentlich gemacht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod. Der andere Ehegatte kann in diesem Fall die Mitgliedschaft auf sich übertragen lassen.
b) Austritt. Dieser muss schriftlich erklärt werden und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres.
c) Streichung. Diese kann der Gesamtvorstand beschließen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Verzug ist.
d) Ausschluss. Diesen kann der Vorstand beschließen, wenn sich ein Mitglied 1. schuldhaft grob vereinsschädigend verhält und eine einvernehmliche Trennung nicht zu erzielen ist oder 2. gezielt verbal oder schriftlich ein Mitglied verletzt.
e) Wenn Jugendliche als Familienmitglied das 18. Lebensjahr erreichen und keine eigene Mitgliedschaft beantragen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Wahlberechtigt und wählbar sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die ordentlichen Mitglieder leisten einen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder festgelegt wird.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Vorstand und Gesamtvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1.Vors.) und seinem Stellvertreter (2.Vors.) und den beiden Beisitzern. Diese bilden zusammen mit dem Kassierer und dem Schriftführer den Gesamtvorstand. Für die Übernahme der Aufgabe des 1. Vorstandes ist die erfolgreich bestandene Prüfung zum Pilzsachverständigen (PSV) der DGfM - Deutsche Gesellschaft für Mykologie e.V. - zwingend erforderlich. Diese Qualifikation zum PSV ist vor der Wahl zum 1. Vereinsvorstand nachzuweisen. Der/die PSV muss Vereinsmitglied sein.
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, sofern dabei wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, wobei wenigstens der 1. oder 2. Vorstand anwesend sein muss.
4. Bei Stimmengleichheit bekommt der 1. Vorsitzende eine Stimme mehr.
5. Bei Rücktritt oder Ausfall eines Vorstandsmitglieds entscheidet der restliche Vorstand über die Auswahl eines geeigneten Mitglieds zur kommissarischen Übernahme der anstehenden Vereinsaufgaben.

§ 8 Berater des Gesamtvorstandes
Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand können zu ihren Sitzungen Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.

§ 9 Hauptversammlung
1.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Körperschaftliche Mitglieder haben wie die ordentlichen Mitglieder eine Stimme. Sie können einen Vertreter entsenden oder ihre Stimme einem stimmberechtigten Vereinsmitglied schriftlich übertragen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmvertretungen übernehmen. Die Stimmabgabe zur Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und Satzungsänderungen erfolgt über die wählenden Mitglieder.
2. Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie ist schriftlich unter Mitteilung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen. Entscheidend ist der Tag der Absendung der Einladung. Zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung muss die Information über die Möglichkeit der Briefwahl erfolgen.
3. Die Hauptversammlung wählt den Gesamtvorstand und die Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren und entlastet auf Antrag der Kassenprüfer den Gesamtvorstand. Die Wahl von Vorstand, Kassenprüfer und Entscheidungen über Satzungsänderungen erfolgen über die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zusammen mit der Auswertung der Briefwahl mit einfacher Mehrheit. Die Briefwahl ist im Vorfeld der Wahl sach-, fachgerecht und unparteiisch durchzuführen.
4. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beantragen. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der außerordentlichen Hauptversammlung entscheiden mit einfacher Mehrheit über die Briefwahl.
5. Anwesende Mitglieder der Hauptversammlung, wie auch Briefwähler fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine außerordentliche Hauptversammlung, zu der die Mitglieder unter schriftlicher Ankündigung des Versammlungszwecks und Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuladen sind. Ein Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der wählenden Mitglieder.
7. Über alle Beschlüsse des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer oder einem Vertreter und dem Vorsitzenden (Versammlungsleiter) oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 10 Gemeinnützigkeit – Auflösung
1.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist berechtigt auf Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit, die den satzungsgemäßen Zwecken dient, an Mitglieder und Vorstände Aufwandsentschädigungen zu bezahlen, die sich im Rahmen einer Übungsleiterpauschale oder der Aufwandsentschädigung bewegen.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder sonst wie finanziell begünstigt werden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung im Kreis Calw zugute kommen über die der Vorstand entscheidet.
4. Der Empfänger muss das Vereinsvermögen im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig verwenden.

Die Satzung wurde während der Gründungsversammlung in Schömberg am 14. Januar 2011 von 32 Gründungsmitgliedern mit Ihrer Unterschrift bestätigt.
Die Änderungen der Satzung der §§ 3.3, 4.d und 7.6 wurden in der Hauptversammlung vom 24. Februar 2017 von der beschlussfähigen Mehrheit der Mitglieder bestätigt. Die Übernahme der Satzungsänderungen wurden beim Vereinsregistergericht Stuttgart beantragt und genehmigt.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 30. März 2019 wurde die Satzung von der beschlussfähigen Mehrheit geändert, vorwiegend mit dem Ziel der Einführung der Briefwahl. Die beschlossenen Änderungen hat das Registergericht – ohne Einschränkungen – mit Datum vom 18.04.2019 genehmigt.